Chemie

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Gefahrgut · Verkehrsträger Straße

Verpackung und Versand

Gefahrgutverpackungen

Eine Gefahrgutumschließung muß sicherstellen, dass der Inhalt ohne Schäden für Menschen, Tiere, Sachen und Umwelt den Empfänger erreicht. Die Verpackung muss so hergestellt und verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts vermieden wird. Während der Beförderung dürfen an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Rückstände anhaften. Verpackungen für Flüssigkeiten dürfen nie überfüllt sein. Ein füllungsfreier Raum  von etwa 10% des Fassungsraums ist daher einzuhalten. Beachten Sie bitte auch die allgemeinen Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter.

Gefährliche Güter dürfen nur in bauartgeprüften Verpackungen befördert werden. D.h., die Verpackungen müssen geprüft, zugelassen und entsprechend codiert sein.

Aus der Verpackungscodierung geht z.B. die Verpackungsart (also ob es sich beispielsweise um ein Stahlfass handelt oder um einen Karton), die Verpackungsgruppen (X,Y,Z), der maximale Fassungsraum und/oder die maximale Bruttomasse der Verpackung sowie Datum und Land der Herstellung hervor.

Sondervorschriften für die Verpackung können in den Spalten 4, 8, 9a und 9b der Tabelle A des Kapitel 3.2 ADR für diverse Stoffe gegeben sein.

 


Für die Verpackungsgruppe (Spalte 4 der Tabelle A) gilt:

  • eine X-codierte Verpackung (Verpackung für Güter mit hoher Gefährlichkeit) kann für Stoffe der Verpackungsgruppen I, II und III  verwendet werden

  • eine Y-codierte Verpackung (Verpackung für Güter mit mittlerer Gefährlichkeit) kann für Stoffe der Verpackungsgruppen II und III  verwendet werden

  • und eine Z-codierte Verpackung (Verpackung für Güter mit geringer Gefährlichkeit) kann nur für Stoffe der Verpackungsgruppe III  verwendet werden

     

Die Codierung gibt jedoch keine Auskunft darüber, ob eine Verpackung für einen bestimmten Stoff verträglich ist. Dies geht hervor aus der Zulassungsbescheinigung der Verpackung, welche vom Verpackungshersteller bereitgehalten werden muß.

Für Verpackungen aus Kunststoff gibt zudem eine Assimiierungsliste Auskunft über ihre chemische Verträglichkeit (siehe auch: Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Verpackungen aus Kunststoff durch Assimilierung von Füllgüterntern zu Standardflüssigkeiten.

Die zulässige Verwendungsdauer für Verpackungen aus Kunststoff beträgt vom Datum ihrer Herstellung an gerechnet, maximal fünf Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben (z.B. bei Flusssäure nur 2,5 Jahre). Das Datum der Herstellung lässt sich bei Kunststoffverpackungen an der aufgedruckten Kunststoffuhr ablesen.

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