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Gefahrgut · Verkehrsträger Straße

Freistellungen von den Beförderungsvorschriften

Nicht immer müssen die Gefahrgutvorschriften Beachtung finden. Der Gestzgeber hat einige Möglichkeiten vorgesehen, die eine Freistellung oder teilweise Befreiung von den Gefahrgutvorschriften erlaubt.

 

Hierzu gibt es insgesamt fünf verschiedene Ansätze:

  1. Freistellung allgemeiner Art aufgrund von thematischen Gegebenheiten, wie beispielsweise die Freistellung von privaten Verbrauchern. Im Einzelnen sind dies:
    • Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung (Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR); Beförderung durch Privatpersonen
    • Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen (Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR)
    • Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen (Unterabschnitt 1.1.3.3 ADR)-Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern (Unterabschnitt 1.1.3.4 ADR)
    • Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen (Unterabschnitt 1.1.3.5 ADR
    • Freistellungen in Zusammenhang mit den Mengen in einer Beförderungseinheit (Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR)

     

  2. In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter (Limeted Quantities) pro Versandstück, d.h. eine Kombination einer bestimmeten Menge des gefährlichen Gutes pro definiertes Versandstück, sind von den Vorschriften freigestellt.
  3. In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter Freigestellte Mengen gefährlicher Güter bestimmter Klassen.
  4. Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert  werden (Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR) . Hier ist die Freistellung von bestimmten Vorschriften gegeben, wenn eine bestimmte Menge pro Fahrzeug nicht überschritten wird.
  5. Produkt- bzw. Verpackungsspezifische Freistellungen Beispielsweise, wenn biologische Stoffe der Kategorie B in bestimmten Verpackungen (P650) verpackt werden, dann ist der Versand von den weiteren Vorschriften des ADR freigestellt.
  6. Freistellungen aufgrund bestimmter Ausnahmeregelungen (Gefahrgutausnahmeverordnung GGAV) Zum Beispiel:
    -Befreiung vom Beförderungspapier (Ausnahme Nr. 18 GGAV)
    -Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle (Ausnahme Nr. 20 GGAV)

 

Der uneingeschränkte Gefahrguttransport

Können Freistellungen nicht in Anspruch genommen werden, muß die GGVSEB uneingeschränkt angewendet werden. Dies hat Auswirkungen auf die Ausrüstung und die Kennzeichnung des Fahrzeugs, die besondere Schulung der Fahrzeugführer, die mitzuführenden Begleitpapiere u.v.m.

Empfehlung: Setzen Sie sich bitte mit dem Gefahrgutbeauftragten in Verbindung.

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