Chemie
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Unsere Service
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Ansprechpartner
Dr. Thomas Möllers
Tel.: 06221 54 - 16910
Fax: 06221 54 - 4911
Mobil: 0170 7622035
E-Mail
Gefahrgut · Verkehrsträger Straße
Kennzeichnung & Bezettelung von Versandstücken
Um erkenntlich zu machen, dass es sich bei einer Sendung um ein Gefahrgut handelt, muß jedes Versandstück außen entsprechend der Vorgaben gekennzeichnet sein.
Folgende Kennzeichnungen sind auf Versandstücken immer anzubringen:
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Gefahrzettel (hierfür ist der Verpacker verantwortlich)
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UN-Nummer (hierfür ist der Verpacker verantwortlich)
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Verpackungscodierung (diese ist vom Hersteller der Verpackung anzubringen)
Gefahrzettel weisen auf die von dem Gefahrgut ausgehenden Gefahren hin. Es ist jeweils der nach ADR vorgeschriebene Gefahrzettel zu verwenden.
Enthält ein Versandstück ein Gefahrgut mit mehreren Gefahreigenschaften, z.B. „giftig“ und zusätzlich „entzündbar", so ist auch ein Gefahrzettel für die Zusatzgefahr „entzündbar“ anzubringen.
Gefahrzettel müssen eine Größe von mindestens 100 x 100 mm haben. Ist das Gebinde zu klein um alle vorgeschriebenen Gefahrzettel auf einer Seite anzubringen, so dürfen auch verkleinerte Gefahrzettel angebracht werden.
Die Bezettelungsvorschriften gelten auch für ungereinigte leere Verpackungen.
Die Bezettelungsvorschriften sind zu finden unter:
Unterabschnitt 5.2.2.1 ADR, Bezettelungsvorschriften
Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit den UN-Nummern aller enthaltenen Gütern zu versehen. Der UN-Nummer sind die Großbuchstaben „UN“ voranzustellen (z.B. „UN 1230“).
Die Verpackungscodierung gibt Auskunft darüber, ob es sich bei der Verpackung um eine geprüfte und zugelassene Gefahrgutverpackung handelt.
Nicht jede zugelassene Verpackung ist auch für jedes Gut zulässig. Angaben hierzu findet man im Zulassungsschein der Verpackung. Angaben zur Verpackungscodierung finden Sie unter:
Abschnitt 6.1.3 ADR, Kennzeichnung
Alle vorgeschriebenen Kennzeichnungen müssen:
1. gut sichtbar und lesbar sein und
2. der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten.