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Gefahrgut · Verkehrsträger Straße

Europäisches Übereinkommen ADR

Das ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route)

Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) enthält alle notwendigen Vorschriften für den grenzüberschreitenden sowie innerstaatlichen Verkehr hinsichtlich der Fahrzeuge, Verpackung, Ladungssicherung, Klassifizierung und  Kennzeichnung von Gefahrgut.

Das ADR unterteilt sich in die beiden Anlagen A und B. Die Anlage A enthält die allgemeinen Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstäde und gliedert sich wie folgt:


Anlage A

  • Teil 1    Allgemeine Vorschriften

  • Teil 2    Klassifizierung

  • Teil 3    Verzeichnis der gefährlichen Güter

  • Teil 4    Vorschriften für die Verwendung von Tanks

  • Teil 5    Vorschriften für den Versand

  • Teil 6    Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen,Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks

  • Teil 7    Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung

     

Die Anlage B des ADR enthält alle wichtigen Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, die Ausrüstung und Durchführung der Beförderung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation. Sie ist wie folgt aufgebaut:


Anlage B

  • Teil 8    Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation.

  • Teil 9    Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge

     

Merke: auch für die innerstaatliche Beförderung auf der Straße gelten die Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B des ADR.

Weiterführender Link: ADR

 

 

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